19.05.2020

Die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 19. Mai 2020 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Schließung von zwei Tantra-Massage-Salons in Essen rechtswidrig ist.

Die Stadt Essen hatte die sofortige Schließung der beiden Betriebe angeordnet, weil die dort angebotene Tantra-Massage eine „sexuelle Dienstleistung“ sei. Die Tantra-Massage, die unbekleidet durchgeführt werde, würde den Intimbereich der Kunden umfassen und somit auch der sexuellen Stimulation dienen. Nach Ansicht der Stadt handele es sich daher bei den beiden Betrieben um Prostitutionsstätten, die nach § 10 der Coronaschutzverordnung aus Gründen des Gesundheits- und Infektionsschutzes geschlossen bleiben müssten. Die Antragstellerin vertritt unter Berufung auf ein entsprechendes verwaltungsgerichtliches Urteil die Ansicht, dass ihre Betriebsstätten mit einem Wellness-Massagebetrieb zu vergleichen seien und daher – jedenfalls im baurechtlichen Sinne – nicht als bordellartig eingestuft werden könnten. Außerdem seien nach der Coronaschutzverordnung inzwischen auch nichtmedizinische Massagen, Kosmetik und Maniküre wieder erlaubt.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den Betrieben der Antragstellerin auch im Sinne der Coronaschutzverordnung nicht um Prostitutionsstätten. Tantra-Massage sei vielmehr eine Massage im Sinne des § 12 der Coronaschutzverordnung, die unter Beachtung der für Massagesalons festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards inzwischen wieder zulässig sei. Die Kammer hat ausgeführt, dass das derzeitige Prinzip der „schrittweisen Lockerung“ bezüglich der Maßnahmen, die zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus ergriffen wurden, derzeit unvermeidbar zu Ungleichbehandlungen führe. Diese müssten aber sachlich gerechtfertigt sein, zumal die Schließung von Betrieben existenzbedrohende Ausmaße erreichen könnten. Auch müssten die zunehmend diffizilen Regelungen der Coronaschutzverordnung hinreichend bestimmt gefasst sein, damit der Bürger noch den Überblick darüber behalten könne, welche konkreten Handlungen tagesaktuell wieder erlaubt seien und welche Verbote noch fortbestünden. Hiervon ausgehend ließe sich der Coronaschutzverordnung ein Verbot von Tantra-Massagen gerade nicht entnehmen. Die Betriebe der Antragstellerin seien hinsichtlich der Betriebsabläufe nicht mit Bordellen vergleichbar. Auch sonst habe die Stadt nicht dargelegt, dass das Infektionsrisiko bei einer Tantra-Massage wesentlich anders zu beurteilen sei als etwa bei einer inzwischen wieder zulässigen Wellness-Massage.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Aktenzeichen: 20 L 589/20